Nichtig vs. Anfechtbar
Manche Testamente sind von vornherein unwirksam (nichtig), andere müssen erst angefochten werden.
1. Formfehler (Nichtigkeit)
Ein privates Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.
- •Mit Schreibmaschine/PC getippt und nur unterschrieben? -> Ungültig!
- •Unterschrift fehlt? -> Ungültig!
- •(Ort und Datum sollten drauf sein, führen aber allein nicht zur Nichtigkeit).
2. Testierunfähigkeit (§ 2229 BGB)
Wer wegen "krankhafter Störung der Geistestätigkeit" (z.B. schwere Demenz) die Tragweite seiner Anordnungen nicht mehr einsieht, kann kein Testament machen.
- •Problem: Die Störung muss zum Zeitpunkt der Errichtung bestanden haben. Es gibt "lichte Momente".
- •Beweis: Sehr schwierig rückwirkend zu führen. Alte Krankenakten, Pflegedokumentationen und Zeugen sind nötig.
3. Anfechtungsgründe (§ 2078 BGB)
Das Testament ist formal okay, aber der Wille war nicht frei.
- •Motivirrtum: "Ich vererbe A alles, weil er mich pflegt." (A pflegt ihn aber gar nicht).
- •Drohung: "Wenn du mich nicht als Erbe einsetzt, komme ich nicht mehr zu Besuch."
- •Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten: Erblasser wusste nicht, dass er noch ein weiteres Kind hat.
Frist
Die Anfechtung muss binnen einem Jahr ab Kenntnis des Grundes erfolgen.