Das Problem: "Alles gehört allen"
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben (z.B. 3 Kinder), bilden diese eine Erbengemeinschaft.
- •Keinem gehört 1/3 des Hauses.
- •Allen gehört das ganze Haus zusammen ("zur gesamten Hand").
Das bedeutet: Keiner kann allein über Gegenstände verfügen (verkaufen, verschenken).
Verwaltung des Nachlasses
Bis zur Auflösung müssen Entscheidungen getroffen werden:
- •Notverwaltung (Rohrbruch reparieren): Darf jeder allein.
- •Ordnungsgemäße Verwaltung (Wohnung vermieten, Kündigung): Mehrheitsbeschluss (nach Erbanteilen).
- •Wesentliche Veränderungen (Hausverkauf): Einstimmigkeit!
Und genau hier liegt das Problem: Ein einziger Erbe kann den Hausverkauf blockieren.
Wege aus der Gemeinschaft
Wie wird man die Miterben los?
1. Erbauseinandersetzungsvertrag
Alle einigen sich gütlich. "A bekommt das Haus und zahlt B und C aus. C bekommt den Schmuck." (Muss notariell beurkundet werden bei Immobilien).
2. Abschichtung
Ein Erbe lässt sich gegen Abfindung "rauskaufen" und scheidet aus. Sein Anteil wächst den anderen an.
3. Erbteilsverkauf
Jeder Erbe kann seinen gesamten Erbteil an Dritte verkaufen (Miterben haben Vorkaufsrecht).
4. Teilungsversteigerung (Das scharfe Schwert)
Kann man sich nicht einigen, kann jeder Erbe (auch mit nur 1% Anteil) beim Amtsgericht die Versteigerung der Immobilie beantragen. Das Haus kommt unter den Hammer – oft weit unter Wert. Der Erlös (Geld) ist dann teilbar.