Die 12-Monats-Frist (Ausschlussfrist)
Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen.
- •Beispiel: Abrechnungsjahr 01.01.2023 – 31.12.2023.
- •Fristende: Die Abrechnung muss bis zum 31.12.2024 bei Ihnen sein.
- •Verspätung: Kommt sie am 02.01.2025, müssen Sie eine Nachzahlung nicht mehr leisten! (Guthaben muss er trotzdem auszahlen).
Was darf umgelegt werden? (Betriebskostenverordnung)
Erlaubt: Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Hausmeister, Gartenpflege, Aufzug, Straßenreinigung, Beleuchtung, Schornsteinfeger, Versicherungen.
NICHT Erlaubt (oft falsch enthalten):
- •Verwaltungskosten (Hausverwaltung)
- •Instandhaltungsrücklagen
- •Reparaturkosten (z.B. defektes Türschloss, neuer Heizkessel)
- •Bankgebühren des Vermieters
Verteilerschlüssel prüfen
Sind die Kosten gerecht verteilt?
- •Standard: Nach Wohnfläche (qm).
- •Verbrauch: Wasser/Heizung müssen (bei Zählern) verbrauchsabhängig abgerechnet werden (mind. 50-70% nach Verbrauch).
- •Personenzahl: Nur zulässig, wen vereinbart (z.B. bei Müll oft fairer).