Mietrecht

Mietmangel & Mietminderung: Wie viel darf ich kürzen?

10. Februar 20246 Min. LesezeitmyRecht24 Redaktion

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Mangel muss dem Vermieter unverzüglich angezeigt werden (Mängelanzeige)
  • Minderung ist Kraft Gesetzes möglich – muss nicht genehmigt werden
  • Miete unter Vorbehalt zahlen, dann mindern
  • Vorsicht: Bei zu hoher Minderung droht Kündigung wegen Mietrückstand
  • Typische Quoten: Heizungsausfall (Winter) 100%, Lärm 10-20%
Fazit

Mindern Sie nicht 'pi mal Daumen'. Orientieren Sie sich an Urteilen oder zahlen Sie unter Vorbehalt.

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Voraussetzung: Der Mangel

Ein Mangel ist alles, was den "vertragsgemäßen Gebrauch" der Wohnung einschränkt.

  • •Sachmängel: Schimmel, undichte Fenster, Heizungsausfall, Wasserschaden.
  • •Rechtsmängel: Überbelegung, fehlende Genehmigungen.
  • •Umweltfehler: Baulärm, Lärm aus Nachbarwohnungen (wenn unzumutbar).

Schritt-für-Schritt zur Minderung

  1. •Mängelanzeige: Informieren Sie den Vermieter sofort schriftlich und setzen Sie eine Frist zur Beseitigung.
  2. •Zahlung unter Vorbehalt: Kündigen Sie an, die nächste Miete nur noch "unter Vorbehalt der Rückforderung" zu zahlen. Das ist sicherer als sofortiges Kürzen.
  3. •Minderungshöhe ermitteln: Nutzen Sie Mietminderungstabellen (Sammlungen von Urteilen) als Orientierung.

Orientierungswerte (Einzelfallabhängig!)

MangelMögliche Quote (ca.)
Heizungsausfall (Minusgrade)100%
Heizungsausfall (Sommer)0 - 10%
Erheblicher Schimmelbefall10 - 50%
Baulärm / Presslufthammer15 - 35%
Wasserschaden / Trocknungsgeräte50 - 80%

Achtung: Wer zu viel mindert und dadurch mit mehr als einer Monatsmiete in Rückstand gerät, riskiert die fristlose Kündigung!

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine erste individuelle Einschätzung Ihres Falls empfehlen wir die Nutzung unserer KI-gestützten Fallanalyse oder die Konsultation eines Rechtsanwalts.

Themen:
Mietrecht
Mietminderung
Mängel
Schimmel

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