Mietrecht

Eigenbedarfskündigung: Darf mein Vermieter das?

2. Februar 20247 Min. LesezeitmyRecht24 Redaktion

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Eigenbedarf nur für Vermieter oder enge Angehörige (Kinder, Eltern)
  • Kündigungsgrund muss detailliert im Schreiben stehen
  • Widerspruch möglich bei Härtefall (Alter, Krankheit, keine Ersatzwohnung)
  • Vorgetäuschter Eigenbedarf macht schadensersatzpflichtig
  • Sperrfristen bei Umwandlung in Eigentumswohnung beachten
Fazit

Viele Eigenbedarfskündigungen sind formell unwirksam – eine Prüfung lohnt sich fast immer.

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Wann ist Eigenbedarf zulässig?

Der Vermieter darf Ihnen kündigen, wenn er die Wohnung für sich oder eine "Privilegierten Person" benötigt.

Erlaubte Personen:

  • •Vermieter selbst
  • •Kinder, Enkel
  • •Eltern, Großeltern
  • •Geschwister, Nichten/Neffen
  • •Haushaltshilfen / Pflegepersonal

Nicht erlaubt (in der Regel):

  • •Cousins/Cousinen
  • •Onkel/Tanten
  • •Geschiedene Ehepartner

Formale Anforderungen

Das Kündigungsschreiben muss strenge Regeln erfüllen:

  1. •Schriftform: E-Mail oder Fax reichen nicht.
  2. •Begründung: Wer zieht ein? Warum wird die Wohnung benötigt? Warum genau diese Wohnung?
  3. •Hinweis auf Widerspruchsrecht: Der Vermieter muss Sie auf Ihr Recht zum Widerspruch hinweisen.

Fehlt einer dieser Punkte, ist die Kündigung oft schon deshalb unwirksam!

Das Widerspruchsrecht (§ 574 BGB)

Sie können der Kündigung widersprechen, wenn der Auszug für Sie eine "unzumutbare Härte" bedeuten würde.

Beispiele für Härtefälle:

  • •Hohes Alter oder Pflegebedürftigkeit
  • •Schwere Krankheit (Attest nötig)
  • •Lange Mietdauer & Verwurzelung im Viertel
  • •Schwangerschaft
  • •Fehlender Ersatzwohnraum: Trotz intensiver Suche finden Sie keine vergleichbare Wohnung.

Fristen

Der Widerspruch muss dem Vermieter spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich zugehen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine erste individuelle Einschätzung Ihres Falls empfehlen wir die Nutzung unserer KI-gestützten Fallanalyse oder die Konsultation eines Rechtsanwalts.

Themen:
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