Die Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete (§ 558 BGB)
Der Vermieter darf die Miete nicht willkürlich "anpassen". Er muss nachweisen, dass die verlangte Miete ortsüblich ist.
Begründungsmöglichkeiten
- •Mietspiegel: Der qualifizierte Mietspiegel der Stadt ist das wichtigste Instrument.
- •Vergleichswohnungen: Benennung von drei vergleichbaren Wohnungen (oft angreifbar).
- •Mietdatenbank / Gutachten.
Grenzen der Erhöhung
Selbst wenn die ortsübliche Miete höher liegt, schützen zwei Grenzen den Mieter:
- •Jahres-Sperrfrist: Die erste Erhöhung ist frühestens 12 Monate nach Einzug möglich (wirksam nach 15 Monaten).
- •Kappungsgrenze: Innerhalb von 3 Jahren darf die Miete um maximal 20% steigen.
- •In Gebieten mit "angespanntem Wohnungsmarkt" (z.B. Berlin, München, Hamburg) oft auf 15% reduziert!
Zustimmung und Überlegungsfrist
Sie müssen der Erhöhung nicht sofort zustimmen. Sie haben Zeit bis zum Ende des übernächsten Monats ("Überlegungsfrist").
- •Zugang im März -> Frist bis 31. Mai.
- •Stimmen Sie nicht zu, muss der Vermieter auf Zustimmung klagen.