Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten
Einmal unterschrieben, kommt man aus Verträgen nicht einfach raus (außer beim Widerruf im Fernabsatz). Ein Rücktritt setzt immer einen Rücktrittsgrund voraus.
Rücktrittsgründe
- •Nichtleistung: Der Anbieter liefert nicht oder erscheint nicht (Verzug).
- •Schlechtleistung: Die Arbeit ist mangelhaft (z.B. Fliesen schief verlegt, Webdesign fehlerhaft).
- •Unmöglichkeit: Die Leistung kann nicht mehr erbracht werden (Unikat zerstört).
Der Weg zum Rücktritt (§ 323 BGB)
Sie können nicht sofort "kündigen". Das Gesetz schützt auch den Unternehmer ("Recht zur zweiten Andienung").
1. Frist setzen!
Sie müssen den Partner auffordern, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist (meist 10-14 Tage) zu erbringen oder den Mangel zu beheben.
2. Fristablauf
Verstreicht die Frist fruchtlos, entsteht das Rücktrittsrecht.
3. Rücktritt erklären
"Hiermit trete ich vom Vertrag vom XX.XX.XXXX zurück."
4. Rückabwicklung
Bereits Geleistetes muss zurückgegeben werden. Bei Dienstleistungen (Fitnessstudio) oft Wertersatz für genutzte Zeit.
Ausnahme: Bauverträge
Hier gelten oft Sonderregeln (VOB/B vs. BGB). Ein einfacher Rücktritt ist bei einem halbfertigen Haus schwierig ("Kündigung aus wichtigem Grund" ist hier oft das Mittel der Wahl).