Vertragsrecht

Rücktritt vom Vertrag: Baupfusch & Dienstleistungen

16. Februar 20246 Min. LesezeitmyRecht24 Redaktion

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Kein generelles Rücktrittsrecht bei 'Nichtgefallen'
  • Grundvoraussetzung: Erheblicher Mangel oder Pflichtverletzung
  • Pflichterfüllung: Sie müssen dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen
  • Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen
  • Folge: Rückabwicklung (Ware zurück, Geld zurück)
Fazit

Ohne vorherige Fristsetzung ist ein Rücktritt meist unwirksam!

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Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten

Einmal unterschrieben, kommt man aus Verträgen nicht einfach raus (außer beim Widerruf im Fernabsatz). Ein Rücktritt setzt immer einen Rücktrittsgrund voraus.

Rücktrittsgründe

  1. •Nichtleistung: Der Anbieter liefert nicht oder erscheint nicht (Verzug).
  2. •Schlechtleistung: Die Arbeit ist mangelhaft (z.B. Fliesen schief verlegt, Webdesign fehlerhaft).
  3. •Unmöglichkeit: Die Leistung kann nicht mehr erbracht werden (Unikat zerstört).

Der Weg zum Rücktritt (§ 323 BGB)

Sie können nicht sofort "kündigen". Das Gesetz schützt auch den Unternehmer ("Recht zur zweiten Andienung").

1. Frist setzen!

Sie müssen den Partner auffordern, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist (meist 10-14 Tage) zu erbringen oder den Mangel zu beheben.

2. Fristablauf

Verstreicht die Frist fruchtlos, entsteht das Rücktrittsrecht.

3. Rücktritt erklären

"Hiermit trete ich vom Vertrag vom XX.XX.XXXX zurück."

4. Rückabwicklung

Bereits Geleistetes muss zurückgegeben werden. Bei Dienstleistungen (Fitnessstudio) oft Wertersatz für genutzte Zeit.

Ausnahme: Bauverträge

Hier gelten oft Sonderregeln (VOB/B vs. BGB). Ein einfacher Rücktritt ist bei einem halbfertigen Haus schwierig ("Kündigung aus wichtigem Grund" ist hier oft das Mittel der Wahl).

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine erste individuelle Einschätzung Ihres Falls empfehlen wir die Nutzung unserer KI-gestützten Fallanalyse oder die Konsultation eines Rechtsanwalts.

Themen:
Vertragsrecht
Rücktritt
Werkvertrag
Bau

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