Der Anhörungsbogen oder die Vorladung
Sie finden Post von der Polizei im Briefkasten: "Vorladung als Beschuldigter". Der erste Impuls: Anrufen, hingehen, "das Missverständnis aufklären".
TUN SIE DAS NICHT!
Warum Schweigen die beste Verteidigung ist
- •Informationsgefälle: Die Polizei kennt die Akte, Sie nicht. Sie wissen nicht, welche Beweise vorliegen.
- •Kein Nachteil: Ihr Schweigen darf vor Gericht nicht gegen Sie gewertet werden.
- •Verplappern: Oft liefern Beschuldigte erst durch gut gemeinte Erklärungen die Beweise, die der Polizei noch fehlten.
Muss ich zur Polizei gehen?
- •Polizei-Vorladung: Nein. Sie müssen nicht erscheinen und nicht absagen (höflich absagen ist aber okay).
- •Staatsanwaltschaft / Richter: Ja, hier besteht Erscheinungspflicht!
Ablauf des Verfahrens
- •Ermittlungsverfahren: Polizei sammelt Beweise.
- •Ziel: Einstellung mangels Tatverdacht (§ 170 II StPO) oder wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO).
- •Strafbefehl oder Anklage:
- •Strafbefehl: "Urteil per Post" ohne Verhandlung. Einspruch binnen 2 Wochen möglich!
- •Anklageschrift: Es kommt zur Gerichtsverhandlung.
- •Hauptverhandlung: Prozess vor Gericht.
Was macht der Anwalt?
Ein Strafverteidiger beantragt Akteneinsicht. Erst wenn man weiß, was in der Akte steht, entscheidet man:
- •Weiter schweigen?
- •Einlassung schreiben (schriftliche Stellungnahme)?
- •Auf Einstellung hinwirken?